EQUAL PAY
Grundsatz: § 8 Abs. 1 AÜG
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 AÜG
Dies sind die gesetzlichen Vorgaben, die im Folgenden nach Ihren einzelnen Voraussetzungen beleuchtet werden:
Der Begriff ist unternehmensbezogen zu verstehen, d.h. ist ein Arbeitnehmer an einen Entleiher überlassen, der auf mehreren Baustellen tätig ist, ist es unabhängig vom Einsatzort des Arbeitnehmers immer derselbe Entleiher, der ihn auf verschiedenen Baustellen einsetzt.
„Für die Beurteilung, ob es sich um denselben Entleiher handelt, ist auf den Entleiher als Arbeitgeber und juristische Person abzustellen (fachliche Weisung der BA 1.2.1 Abs. 1, S. 23) Maßgeblich ist somit nicht die Dauer des Einsatzes im einzelnen Betrieb des Entleihers, sondern beim Entleiher als Arbeitgeber“.
Ist also ein Arbeitnehmer bereits an den Handwerksbetrieb A-GmbH seit 8 Monaten überlassen und Handwerksbetrieb B GmbH schließt für diesen Arbeitnehmer einen AÜ Vertrag ab, wird die vorherige Zeit der Überlassung an die A GmbH nicht angerechnet, auch wenn der Mitarbeiter auf der gleichen Baustelle weiter tätig bleibt. Allerdings sollte dann auch die B-GmbH auf dieser Baustelle einen entsprechenden Werkauftrag zu erfüllen haben.
Bei einem Industriebetreib gilt dann auch, dass Zeitarbeitnehmer zwischen Schwester- oder Mutter-/Tochterunternehmen wechseln könnten, da Entleiher jeweils eine andere GmbH wäre. Ein Konzernbezug gilt, auch in Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer, nicht.
Der Begriff „Arbeitsentgelt“ wird im AÜG nicht definiert.
„…Nach einer Entscheidung des BAG ist der Begriff des Arbeitsentgelts (5 AZR 254/13 vom 24.09.2014) weit auszulegen.
Zu ihm zählt danach nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss.
Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen…“
Fazit:
Es wird tatsächlich schwierig sein, die vorgenannten gesamten Informationen vom Kunden unternehmen zu erhalten, zumal aus datenschutztechnischen Gründen eine Übersendung der Lohnabrechnung eines vergleichbaren Mitarbeiters nicht zulässig wäre. Hier müsste der Entleiher unter Bezugnahme auf tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen im Einzelnen uns mitteilen, welches Arbeitsentgeltbestandteile während des Überlassungszeitraumes an einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer gezahlt wurden oder aber gezahlt worden wären.
Ob es hier zu belastbaren Auskünften kommt, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit sagt hierzu in (.4 Abs. 3 S.84, dass eine über 9 Monate Einsatzdauer hinausgehende Abweichung vom Gebot gleicher Entlohnung nur zulässig ist, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen) Zuschlagstarifvertrag gilt, der den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 2 Nr.1 AÜG genügt.
Dies sind zur Zeit nur der TV BZ ME und Chemie.
Danach darf nach der 6. Woche bis zum Ende des 15. Monats der Überlassung in diesen Branchen der Arbeitslohn des Zeitarbeitnehmers weiterhin so gedeckelt werden, wie bisher, d.h. 10 % unterhalb des Lohns eines vergleichbaren Mitarbeiters, wobei die Deckelung nicht dazu führen darf, dass dem Leiharbeitnehmer gar kein Branchenzuschlag gezahlt wird.
Es wäre also im Bereich des TV Metall/Elektro möglich den Mitarbeiter an Industriekunden insgesamt 15 Monate zu überlassen, wenn dem Mitarbeiter ab der 6. Woche der Überlassung Branchenzuschlag gezahlt wird.
Ab dem 16. Monat gibt es dann bis zur Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, also noch für drei Monate folgende Varianten:
Es besteht dann aber auch die Möglichkeit nach 15 Monaten, den Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen, das zu dem Unternehmen des bisherigen Entleihers gehört, zu überlassen. Wichtig ist hierbei nur, dass es sich um eine andere juristische Person handelt, also z.B. eine andere GmbH mit anderer HRB Nummer.