Equal Pay
Oktober 4, 2017

Arbeitnehmer-Überlassungs-Gesetz

Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tritt zum 01.04.2017 in Kraft.

Der Bundesrat hat am 25.11.2016 dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugestimmt, das am 21. Oktober im Bundestag verabschiedet wurde. Das neue AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten und sieht zwei Kernthemen für die Zeitarbeit in Deutschland vor:
Die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten.

Der Gesetzgeber hat tarifliche Erweiterungsspielräume für die Zeiträume von 18 bzw. 9 Monaten vorgesehen.

Die wesentlichen Punkte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

1. Höchstüberlassungsdauer
2. Equal Pay
3. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
4. Streikeinsatzverbot

Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer sieht vor, dass ein Zeitarbeitnehmer nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden darf. Die vor dem Inkrafttreten angefallenen Überlassungszeiten werden nicht betrachtet. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017.

Equal Pay

Equal Pay nach neun Monaten greift, wenn ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird und der Zeitarbeitnehmer ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017.

Sanktionen bei Verstoß
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht Sanktionen bei Verstoß für das Zeitarbeitsunternehmen, das Kundenunternehmen und auch Folgen für den Zeitarbeitnehmer vor.

Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht

Der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Der Zeitarbeitnehmer muss dabei namentlich genannt werden.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss im Original und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet vor Aufnahme der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters im Entleihbetrieb vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kommt zwischen dem Entleihbetrieb und dem Zeitarbeitnehmer unmittelbar ein Arbeitsverhältnis zustande.

Der Verleiher muss dann mit einer Geldstrafre von bis zu 30.000,00 EUR

Streikeinsatzverbot

Das Gesetz beinhaltet ein an den Kunden gerichtetes Verbot Zeitarbeitnehmer tätig werden zu lassen, wenn der Kundebetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.

Diese Neuerungen haben u.a. Auswirkungen auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einsatzanweisungen etc

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Erk
Erk